Gesetzliche Grundlage
- ZGB 741
Vorrichtung dient ausschliesslich den Berechtigten
Eine Vorrichtung zur Ausübung der Dienstbarkeit ist vom Berechtigten zu unterhalten [vgl. ZGB 741 Abs. 1].
Beispiel: Unterhalt des Weges bei einem Fuss- und Fahrwegrecht.
Vorrichtung dient Belasteten und Berechtigten
„Dient die Vorrichtung auch den Interessen des Belasteten, so tragen beide die Last des Unterhalts im Verhältnis ihrer Interessen.“ [ZGB 741 Abs. 2 Satz 1]
Abweichende Unterhaltsvereinbarung
„Eine abweichende Vereinbarung ist für den Erwerber des berechtigten und den Erwerber des belasteten Grundstücks verbindlich, wenn sie sich aus den Belegen des Grundbuchs erschliessen lässt.“ [ZGB 741 Abs. 2 Satz 2]
Qualifikation: Real-Obligation, weil die Unterhaltspflichten auf die Erwerber sowohl des berechtigten als auch des belasteten Grundstücks übergehen.
Weitere Informationen unter
Art. 741 ZGB
1 Gehört zur Ausübung der Dienstbarkeit eine Vorrichtung, so hat sie der Berechtigte zu unterhalten.
2 Dient die Vorrichtung auch den Interessen des Belasteten, so tragen beide die Last des Unterhalts im Verhältnis ihrer Interessen. Eine abweichende Vereinbarung ist für den Erwerber des berechtigten und den Erwerber des belasteten Grundstücks verbindlich, wenn sie sich aus den Belegen des Grundbuchs erschliessen lässt.