- Gesetzliche Grundlage
- ZGB 731 Abs. 3
- Verbreitung
- Geringe Verbreitung / von Seltenheit
- Ersitzungsregeln
- Vgl. ZGB 661 ff.
- Judikatur
- BGE 105 II 329 ff.
Art. 731 Abs. 3 ZGB
Die Ersitzung ist nur zu Lasten von Grundstücken möglich, an denen das Eigentum ersessen werden kann.