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Dienstbarkeit

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Unterhaltspflicht

Rechtsgebiet:
Dienstbarkeit
Stichworte:
Dienstbarkeit, Dienstbarkeitsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Gesetzliche Grundlage

  • ZGB 741 

Vorrichtung dient ausschliesslich den Berechtigten

Eine Vorrichtung zur Ausübung der Dienstbarkeit ist vom Berechtigten zu unterhalten [vgl. ZGB 741 Abs. 1].

Beispiel: Unterhalt des Weges bei einem Fuss- und Fahrwegrecht.

Vorrichtung dient Belasteten und Berechtigten

„Dient die Vorrichtung auch den Interessen des Belasteten, so tragen beide die Last des Unterhalts im Verhältnis ihrer Interessen.“ [ZGB 741 Abs. 2 Satz 1]

Abweichende Unterhaltsvereinbarung

„Eine abweichende Vereinbarung ist für den Erwerber des berechtigten und den Erwerber des belasteten Grundstücks verbindlich, wenn sie sich aus den Belegen des Grundbuchs erschliessen lässt.“ [ZGB 741 Abs. 2 Satz 2]

Qualifikation: Real-Obligation, weil die Unterhaltspflichten auf die Erwerber sowohl des berechtigten als auch des belasteten Grundstücks übergehen.

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