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Dienstbarkeit

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Notwegrecht

Rechtsgebiet:
Dienstbarkeit
Stichworte:
Dienstbarkeit, Dienstbarkeitsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Damit ein Grundeigentümer ein Notweg-Anspruch gemäss ZGB 694 besitzt, haben folgende Voraussetzungen erstellt zu sein:

  • Kein Enteignungsanspruch
    • Keine Situation , wo der der das Notwegrecht beanspruchende Eigentümer die Enteignung verlangen könnte (vom Gesetzgeber unausgesprochen, siehe unten)
  • Wegrechtsnotwendigkeit
    • Grundeigentümer hat kein genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse
  • Notweganspruch
    • Anspruch vs. Nachbar auf Einräumung eines Notweges [vgl. ZGB 694 Abs. 1]
    • gegen volle Entschädigung [vgl. ZGB 694 Abs. 1]
  • Wegführung / Wegführungsanspruch
    • Primärer Fokus
      • Nachbar, dem die Gewährung des Notweges der früheren Eigentums- und Wegeverhältnisse wegen am ehesten zugemutet werden darf [vgl. ZGB 694 Abs. 2, Satzteil 1]
    • Sekundärer Fokus
      • gegen denjenigen, für den der Notweg am wenigsten schädlich ist [vgl. ZGB 694 Abs. 2, Satzteil 2]
    • Abwägung der Parteiinteressen
      • Rücksichtnahme auf die beidseitigen Interessen bei der Festsetzung der Wegführung („Festsetzung“) [vgl. ZGB 694 Abs. 3].

Enteignungsrechtliche Notwegrechte

Nebst des nachbarlichen Notwegrechts (siehe oben) kann im Sinne einer mittelbaren gesetzlichen Eigentumsbeschränkung ein enteignungsrechtlicher Weganspruch bestehen. Dieser Weganspruch muss sich auf eine gesetzliche Grundlage stützen, wie: 

  • Auf Bundesebene
    • Bundesgesetz über die Enteignung (EntG)
    • Nationalstrassengesetz
    • Eisenbahngesetz
  • Auf Kantonsebene
    • Kantonale Enteignungsgesetze
    • Landumlegungs-Erlasse
    • Erlasse betreffend Bodenverbesserungen
    • (Teil-)Erlasse betreffend Quartierplanverfahren (Kantonale Planungs- und Baugesetze)

Literatur

  • BRÜCKER FRANZ-XAVER, Das nachbarliche Durchleitungsrecht, unter Berücksichtigung von Lehre und Rechtsprechung zum Notwegrecht, zum Überbaurecht und zum Notbrunnenrecht, Diss. Zürich 1991, 276 S.

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