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Dienstbarkeit

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Kantonale Wegrechte

Rechtsgebiet:
Dienstbarkeit
Stichworte:
Dienstbarkeit, Dienstbarkeitsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Den Kantonen steht aufgrund der Delegationsnorm ZGB 695 die Gesetzgebungskompetenz zu für: 

Betretungsrecht des Nachbargrundstücks

  • Recht des Grundeigentümers das nachbarliche Grundstück zu betreten, zwecks
    • Bewirtschaftung
    • Vornahme von Ausbesserungen und Bauten

Erlass näherer Vorschriften zu

  • Streckrecht
  • Tretrecht
  • Tränkweg
  • Winterweg
  • Brachweg
  • Holzlass
  • Reistweg
  • u. dgl.

FAQ

  • Streck- oder Tretrecht
    • = Zutrittsrecht, das Nachbargrundstück zum Wenden des Pfluges und zum Ziehen der Längsfurche zu betreten bzw. zu befahren
  • Tränkeweg
    • = Recht, nötigenfalls das Vieh über ein fremdes Grundstück zur nächsten Tränke zu führen
  • Winterweg
    • = Recht, Futtermittel, Holz, Dünger oder Vieh auf dem kürzesten Weg über den gefrorenen oder verschneiten Boden des Nachbargrundstückes zu führen
  • Brachweg
    • = Recht, abgeerntete Felder mit dem Erntegut zu befahren um den nächstgelegenen Weg zu erreichen oder darauf während der Arbeit Wagen und Feldgeräte zu deponieren
  • Holzlass
    • = Recht, falls Abfuhrwege fehlen, geschlagene Baumstämme durch Runsen im Steilhang zu Tal zu befördern
  • Reistweg
    • = Recht, Holz und Heu über eine Felswand auf ein fremdes Grundstück hinunterzuwerfen und von diesem wegzuführen

Gesetzliche Grundlagen: ZGB 694 / ZGB 695 (Notwegrecht)

Quelle: Basler Kommentar, N 5 zu ZGB 695

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