Der Berechtigte hat nur (aber immerhin) das Recht, seine Baute auf seinem Grundstück in Unterschreitung des gesetzlichen Mindestabstands (sofern und soweit das kantonale Einführungsgesetz [EGzZGB] ein solchen vorsieht) direkt an die Grenze zu stellen.
Funktion
- Beschränktes dingliches Recht, ein Gebäude ohne Grenzabstand und Gebäudeabstand an die Grenze zu stellen
Bedeutung
- Vor allem bei alten Innenstadtbauten in Orts- und Stadtkernen verbreitet
- Vgl. hiezu
- BEZ 30 (2010) Nr. 14 S. 4 ff
- Gebäudeabstand. Näherbaurechtsvereinbarung. Abrückungserklärung
- BEZ 30 (2010) Nr. 22 S. 41 ff.
- Gebäudeabstand. Näherbaurecht
- BEZ 30 (2010) Nr. 5 S. 17 ff.
- Grenzabstand. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands
- BEZ 30 (2010) Nr. 9 S. 36 ff.
- Grenzabstand. Näherbaurecht. Rechtswirkungen eines altrechtlichen, projektbezogenen Näherbaurechts. § 270 Abs. 3
- BEZ 30 (2010) Nr. 23 S. 45 ff.
- Angebautes Nebengebäude
- BEZ 30 (2010) Nr. 47 S. 32 ff.
- Grenzabstand bei fehlender kommunalrechtlicher Regelung (Diesfalls ist ein Grenzabstand von 3,5 m einzuhalten / §§ 49 Abs. 3 und 273 PBG)
- BEZ 30 (2010) Nr. 14 S. 4 ff
Ausgestaltung
Grundlage
- Keine besondere gesetzliche Regelung
- Massgeblichkeit der allgemeinen Bestimmungen von ZGB 730 ff.
- PBG ZH 270 Abs. 3
- PBG ZH 341
Begründung
- Öffentliche Beurkundung des Dienstbarkeitsvertrags + Grundbucheintrag
- als Grunddienstbarkeit
Rechte und Pflichten
- Grenzbauberechtigter
- Recht, die Baute an die Grenze zu stellen und da fortbestehen zu lassen
- Generelles Grenzbaurecht
- Projektbezogenes (Näher- und) Grenzbaurecht
- Recht, die Baute an die Grenze zu stellen und da fortbestehen zu lassen
- Grenzbaubelasteter
- Unterlassung der Abwehr Grenzbaus
Einräumungsentschädigung
- Generelles Grenzbaurecht
- meistens auf Gegenseitigkeit
- Projektbezogenes (Näher- und) Grenzbaurecht
- Entschädigung denkbar / Bemessungskriterien nach verbessertem bzw. entgehendem Nutzwert
Ausübungsentschädigung
- in der Regel keine
Problematik
- Kernzonen
- In Kernzonen ist der Grenzbau oft zugelassen
- Ausserhalb Kernzonen
- Wer zuerst baut, präjudiziert für den Nachbarn gebäudeabstandsbedingt eine (oft unerwünschte) Abrückungspflicht, da der öffentlich-rechtliche Gebäudeabstand aus wohnhygienischen Gründen einzuhalten ist
Literatur
- HÜRLIMANN-KAUP BETTINA / HAGI NATHALIE, Einseitiges Grenzbaurecht – Pflichten des Belasteten, in: Baurecht 6/2016, S. S. 340 f.
Judikatur
- Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, II. Zivilkammer, vom 02.07.2015(ZK 15/239) (Grenzbaudienstbarkeit begründet keine sog. „Abrückungspflicht“ des Belasteten
Weiterführende Informationen
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.