LAWINFO

Dienstbarkeit

QR Code

Exkurs: Immobiliarsachenrechts-Revision 2009

Rechtsgebiet:
Dienstbarkeit
Stichworte:
Dienstbarkeit, Dienstbarkeitsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Literatur

  • HÜRLIMANN-KAUP BETTINA, Neuerungen im Dienstbarkeitsrecht, in: Dienstbarkeiten und das neue Schuldbriefrecht – Einblick in die Revision des Immobiliarsachenrechts [Hrsg. Jürg Schmid], Zürich 2012, S. 25 ff.
  • PFÄFFLI ROLAND, Dienstbarkeitsvertrag und grundbuchlicher Vollzug, in: Dienstbarkeiten und das neue Schuldbriefrecht – Einblick in die Revision des Immobiliarsachenrechts [Hrsg. Jürg Schmid], Zürich 2012, S. 79 ff.
  • WERMELINGER AMEDEO, Neues und Altes zum Baurecht, in: Dienstbarkeiten und das neue Schuldbriefrecht – Einblick in die Revision des Immobiliarsachenrechts [Hrsg. Jürg Schmid], Zürich 2012, S. 139 ff.
  • MOOSER MICHEL, Les servitudes et les modifications de limites, in: Dienstbarkeiten und das neue Schuldbriefrecht – Einblick in die Revision des Immobiliarsachenrechts [Hrsg. Jürg Schmid], Zürich 2012, S. 169 ff.
  • KOLLER ALFRED, Wegrechte – Auslegung, Ergänzung und verwandte Fragen, in: Dienstbarkeiten und das neue Schuldbriefrecht – Einblick in die Revision des Immobiliarsachenrechts [Hrsg. Jürg Schmid], Zürich 2012, S. 191 ff.
  • ARNET RUTH, Neuerungen bei den Dienstbarkeiten, in: Revision des Sachenrechts – ein erster Überblick für Eilige [Hrsg. Fellmann Walter + Jörg Schwarz], Bern 2012, S. 7 ff.
  • PFÄFFLI ROLAND, Neuerungen im Baurecht, in: Revision des Sachenrechts – ein erster Überblick für Eilige [Hrsg. Fellmann Walter + Jörg Schwarz], Bern 2012, S. 65 ff. 

Einleitung

Die Sachenrechtsrevision 2011 hat auch zu Änderungen im Dienstbarkeitsrecht geführt. Diese standen im Dienste grösserer Rechtssicherheit.

Änderungen im Einzelnen 

Formerfordernis der öffentlichen Beurkundung

  • ZGB 732
  • Bisher mussten nur die gesetzlich legiferierten Dienstbarkeiten öffentlich beurkundet werden; bei allen andern kam es darauf an, ob die Einräumung mit Gegenleistung erfolgte (es genügte die einfache Schriftlichkeit) oder schenkungsweise erfolgte (öffentliche Beurkundung [vgl. OR 243 Abs. 2])
  • Neu bedarf die Begründung aller Dienstbarkeiten der öffentlichen Beurkundung
  • Vorteile: Klarere Rechtsgrundausweise und verlässlichere Bestimmung der Belastungsfläche
  • Nachteile: zusätzlicher Aufwand und Kosten

Differenzierung der nebensächlichen Leistungen

  • ZGB 730 Abs. 2 und ZGB 741 Abs. 2
  • Wirkung einer nebensächlichen Leistungspflicht aufgrund von ZGB 730 Abs. 2
    • Abhängigkeit vom Grundbucheintrag beim belasteten und berechtigten Grundstück, namentlich auch für den Erwerber
  • Von der gesetzlichen Regelung abweichende Regelung der Unterhaltspflicht für eine Dienstbarkeitsvorrichtung
    • Die Regelung im Grundbuchbeleg ist ausreichend [vgl. 741 Abs. 2]

Erleichterte Löschung

  • ZGB 976 – ZGB 976c
  • Situative, abgestufte Löschungsmöglichkeiten

Baurecht

  • ZGB 779a Abs. 1 + Abs. 2, ZGB 779b Abs. 2
  • Formerfordernis der öffentlichen Beurkundung nicht nur bei selbständigen und dauernden Baurechten, sondern für jede Art Baurecht, d.h. für unbefristete Baurechte und Eigentümerbaurechte.
  • Öffentliche Beurkundung auch von Baurechtszins und weitere vertragliche Bestimmungen, sofern diese im Grundbuch vorgemerkt werden sollen
  • Weitere vertragliche Vereinbarungen unter den Parteien können im Grundbuch vorgemerkt werden

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.