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Dienstbarkeit

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Gesetzliches Leitungsbaurecht

Rechtsgebiet:
Dienstbarkeit
Stichworte:
Dienstbarkeit, Dienstbarkeitsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG
  • Gesetzliche Grundlage
    • ZGB 676 Abs. 3
  • Rechtsgrund-Erfordernis (keine Ausnahme)
    • auch gesetzliche Leitungsbaurechte bedürfen eines Dienstbarkeitsvertrages im Sinne von ZGB 732
      • vgl. BGE 97 I 876, BGE 97 II 330 f., MEIER-HAYOZ ARTHUR, N 20 zu ZGB 676
    • bis zum 31.12.2011 genügte – vorbehältlich einer schenkungsweisen Einräumung und falls es sich nicht um die Abänderung einer öffentlich rechtlichen Eigentumsbeschränkung handelte – die Schriftform (keine öffentliche Beurkundung)
    • durch den seit 01.01.2012 geltenden, umfassenden Beurkundungszwang werden die ohne Eintragung bestehenden Leitungsbaurechte noch mehr an Bedeutung verlieren. – Wenn schon die öffentliche Beurkundung notwendig wird, ist es nur logisch, dass im Anschluss daran die das Leitungsbaurecht auch zur Eintragung ins Grundbuch angemeldet wird
  • Entstehung ohne Grundbucheintrag (Abweichung vom Eintragungsprinzip)
    • Voraussetzungen
      • Äusserliche Wahrnehmbarkeit
      • Oberirdische Leitungsführung [vgl. BGE 97 II 381]
    • Wahrnehmbarkeit = natürliche Publizität = Publizitätssurrogat für Grundbucheintrag
  • Für Einzelheiten vgl. Leitungsrecht

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